Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen)
der Firma
Everhards Service GmbH, Mühlgrabenstr.4, D-53340 Meckenheim
Gerichtsstand: Rheinbach, HRB 25997
USt.-Id.Nr. DE 341358012
St.Nr. 222/5704/2373
Geschäftsführer: Gerrit Nitsch
§ 1 Geltungsbereich
1.
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.
2.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Hiervon abweichende AGB des Kunden haben auch dann keine Gültigkeit, wenn unsererseits der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wir vorbehaltlos Leistung gegenüber dem Kunden erbringen bzw. dessen Leistung annehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir den AGB des Kunden ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
3.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um solche verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Unterlagen
1.
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen und Kalkulationen, behalten wir uns sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe ist nur zulässig, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Der Kunde ist verpflichtet, über alle ihm überlassenen Unterlagen und Informationen, seien sie als vertraulich bezeichnet oder nicht, Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise bekannt sind oder wir auf das Stillschweigen verzichtet haben.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk“ (Incoterms EXW jeweils aktuelle Fassung) ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist der in Rechnung gestellte Kaufpreis ohne Skonto oder andere Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, sofern letztere unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferzeit
1.
Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich durch uns bestätigt wurden.
2.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden voraus. Dies gilt insbesondere für vereinbarte Vorauszahlungen und rechtzeitige Beibringung aller Dokumente bzw. Informationen, die für die Auftragsbearbeitung erforderlich sind.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
3.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.
Weiterhin geht in diesem Falle die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sich dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.
Wir kommen nur in Verzug, wenn uns der Kunde zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung von wenigstens zwei Wochen gesetzt hat.
5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Beruht der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.
Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung in Höhe von 2% des Lieferwertes, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes im Höchstfall.
7.
Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§5 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW Incoterms jeweils neueste Fassung) vereinbart.
§6 Eigentumsvorbehalt
1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
2.
Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Der Kunde ist verpflichtet, die Sache, solange er kein Eigentümer ist, pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Diese Klausel gilt nicht, sofern es sich nicht um höherwertige Güter handelt und eine Versicherung allgemein als unverhältnismäßig angesehen würde.
Sofern Wartungs- bzw. Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachgerecht durchführen.
4.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in Betreff der Kaufsache hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte im Obsiegensfall nicht in der Lage ist, uns die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, die mit der Klage in Zusammenhang stehen, haftet der Kunde für diesen Ausfall.
5.
Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegen ihn vorliegt.
6.
Liegt ein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gegen den Kunden vor, so ist dieser verpflichtet, die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntzugeben, hierbei alle zur Einziehung der Forderung erforderliche Angaben zu machen, die dafür erforderlichen Unterlagen herauszugeben sowie dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzuzeigen.
7.
Eine ggf. durchgeführte Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die neu entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des vorbezeichneten Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßiges Miteigentum überträgt.
Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
9.
Der Kunde tritt zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn uns auch diejenigen Forderungen ab, die ggf. durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
10.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§7 Mängelrüge, Gewährleistung
1.
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Unternehmer entsprechend § 14 BGB ist, ohne Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.
Für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde bzw. seine Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Bedienungsanleitungen, technische oder sonstige Erläuterungen zur ordnungsgemäßen Bedienung oder Handhabung der Kaufsache nicht beachtet hat, wird keine Haftung übernommen.
2.
Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde zunächst nur berechtigt, Mängelbeseitigung durch Nacherfüllung zu verlangen. Hierzu hat er eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
3.
Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Wurde die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht, haftet der Kunde für hierdurch entstehende Mehrkosten.
Im Übrigen bestimmen wir über den Ort der Mängelbeseitigung.
Im Zuge der Mängelbeseitigung wird der Kunde uns angemessene Fristen gewähren, um ggf. die Mängelbeseitigung beim Hersteller der Kaufsache bewirken zu können. Entstehen hierdurch erhebliche Verzögerungen, haften wir hierfür nicht.
4.
Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde nunmehr berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen fehlerfreien Sache gleicher Art und Qualität zu verlangen. Schlägt dies wiederum fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
5.
Soweit der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird insoweit ausgeschlossen, jedoch haften wir für den Fall einfacher Fahrlässigkeit - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die in diesem Fall die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
6.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.
Die gesetzliche Haftung durch uns wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbegrenzungen unberührt. Dasselbe gilt für zwingende Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1.
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist nicht ausgeschlossen.
2.
Ist der Kunde Kaufmann oder Unternehmer, so gilt unser Geschäftssitz als vereinbarter Gerichtsstand. Anderslautende Gerichtsstandsbestimmungen in den AGB des Kunden treten zurück. Wir bleiben berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie der Schriftform genügen.
§9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein, so berührt dies die übrigen Klauseln bzw. die übrigen Teile solcher Klauseln nicht, es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.